Der Prozess beim Finanzgericht unterliegt eigenen Regeln. Auch wenn es zunächst nicht so aussehen mag, ist ein Fachanwalt für Steuerrecht nicht nur der richtige, sondern vielmehr der notwendige Lotse, um die häufig unterschätzten, in der Praxis jedoch erheblichen Klippen des Finanzgerichtsprozesses erfolgreich umschiffen zu können.
Grundsätzlich besteht beim Finanzgericht kein anwaltlicher Vertretungszwang. Das Gericht muss den Sachverhalt von Amts wegen erforschen. Aufgrund ihrer Fürsorgepflicht haben die Richter darauf hinzuwirken, dass Formfehler vermieden, sachdienliche Anträge gestellt, Unklarheiten beseitigt oder fehlende Sachverhaltsangaben ergänzt werden. Und anders als man es bei Zivilprozessen häufig anlässlich von Sammelterminen erlebt, nimmt sich das Finanzgericht zur Erörterung jeden Falles ausreichend Zeit.
Diese Sicherheit ist jedoch trügerisch.
Zunächst gibt es hier kein weiteres Berufungsverfahren. Das Finanzgericht ist die einzige Tatsacheninstanz. Dort gemachte Fehler führen fast immer auch zum Verlust des Revisionsverfahrens beim Bundesfinanzhof. Die Revision ist zudem die Ausnahme, denn nicht immer lässt das Finanzgericht diese zu. Die Revision dann über eine Nichtzulassungs-beschwerde zu erzwingen, ist statistisch gesehen wenig erfolgsversprechend. Mithin ist das Finanzgericht in der Praxis für den Steuerpflichtigen in den meisten Fällen die erste und zugleich die letzte Instanz der gerichtlichen Überprüfung eines Tatsachensachverhaltes.
Zudem muss gesehen werden, dass für das Urteil immer der dargelegte Sachverhalt maßgeblich ist. Aufgrund der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen muss dieser zunächst den maßgeblichen Sachverhalt selbst darstellen, während das Finanzgericht weitere Sachverhaltsermittlungen nur anstellen muss, wenn dies konkret und mit substantiierten Beweisanträgen verlangt wird.
Schon deswegen ist es notwendig, dass der stritte Sachverhalt durch einen erfahrenen Steuerjuristen sowohl im Vorfeld der mündlichen Verhandlung als auch in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen und gegenüber dem Gericht verteidigt wird. Selbst Steuerberater und Wirtschaftsprüfer scheitern hierbei häufig. Zwar im materiellen Steuerrecht sehr kompetent, fehlt die Erfahrung vor den Prozessgerichten. Dies gilt gerade mit Blick auf den mündlich und streitig geführten Diskurs mit der in voller Besetzung tagenden Richterbank während der Verhandlung.
Sind im Übrigen Beweisanträge gestellt, muss darauf geachtet werden, dass man in der mündlichen Verhandlung in keinen Rügeverzicht hineinläuft. Die Revision kann dann nicht mehr auf die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes gestützt werden. Hier muss er Prozessvertreter rechtzeitig handeln. Am Ende des Prozesses ist schließlich besonderes Augenmerk auf die Kostenentscheidung zu legen. Klagerücknahme oder Erledigtenerklärung? Auch hier lauern nochmals Fallstricke, welche der im Finanzgerichtsprozess erfahrene Fachanwalt für Steuerrecht kennt.
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