Die Selbstanzeige bietet für Steuerhinterzieher die im Strafrecht einmalige Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen doch noch Straffreiheit zu erlangen. Im Zuge des Bekanntwerdens einer Liste mit Daten deutscher Kunden einer Schweizer Bank waren rund 10.000 solcher Selbstanzeigen bei den Finanzämtern eingegangen. Dieser massenhafte Inanspuchnahme hat das politische Berlin aufgeschreckt und Zweifel an dieser Ausnahmeregel geweckt.
Einerseits bietet die Selbstanzeige nicht nur für den Täter die Möglichkeit, in die Straffreiheit zurückzukehren. Auch für die Finanzämter hat eine Selbstanzeige viele Vorteile. Ohne eine solche fehlen oft die Ermittlungsansätze gegenüber Gehilfen oder Mittätern. Selbst die Tatentdeckung an sich ist zweifelhaft. Auch ist ohne eine Selbstanzeige die Aufklärung einer Steuerhinterziehung im Einzelfall deutlich schwieriger und zeitaufwendiger, was mit Blick auf die Personalressourcen bei den Finanzbehörden problematisch sein kann. Da vor diesem Hintergrund nicht alle Steuerhinterzieher ertappt werden würden, wäre auch das Steueraufkommen entsprechend geringer.
Andererseits ist die Politik der Ansicht, dass die großzügigen Regelungen der Selbstanzeige der Schwere der Schuld nicht gerecht werden. Es entspricht nicht dem politischen Willen, dass die Regelungen zur Selbstanzeige von Steuerhinterziehern quasi als Teil ihrer Hinterziehungsstrategie missbraucht werden. Hierauf zielt jedenfalls der Antrag der CDU/CSU- und FDP-Fraktionen „Steuerhinterziehung wirksam und zielgenau bekämpfen“, welcher am 21.05.2010 auf der Tagesordnung der 24. Sitzung des Bundestages stand.
Daher soll die wirtschaftliche Belastung für die Steuerhinterzieher steigen. Die entsprechenden Überlegungen scheinen dahingehend zu gehen, die Hinterziehungszinsen, welche derzeit lediglich 6% p.a. betragen, zu erhöhen. Auch soll der Zeitpunkt, bis zu dem eine Selbstanzeige möglich ist, vorverlegt werden. Nach den Plänen soll diese schon dann nicht mehr möglich sein, wenn dem Steuerpflichtigen eine Prüfungsanordnung lediglich zugestellt worden ist.
Erheblich dürfte insbesondere der Plan sein, die Wirksamkeit der Selbstanzeige davon abhängig zu machen, dass diese allumfassend ist. Ein „Vergessen“ von anderen Einkünften, bei denen eine Entdeckung derzeit nicht droht, würde mithin dazu führen, dass die Straffreiheit insgesamt infrage gestellt wird. Bislang verhält es sich so, dass hinsichtlich der erklärten Einkünfte Straffreiheit erlangt wird, das Risiko der Bestrafung wegen Steuerhinterziehung nur noch hinsichtlich der Teile der Einkünfte fortbesteht, welche noch nicht im Rahmen der Selbstanzeige offengelegt worden sind. Strafbefreiung soll zukünftig jedoch nur noch denjenigen gewährt werden, welche alle noch verfolgbaren Steuerhinterziehungen der Vergangenheit vollständig offenbaren. Eine Teilselbstanzeige scheidet mithin aus.
In diesem Zusammenhang hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 20.05.2010 (1 StR 577/ 09) bereits Fakten geschaffen. Schon in der Vergangenheit war die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige. Was hierunter genau zu verstehen ist, wurde gerade in letzter Zeit heftig diskutiert. Der 1. Strafsenat hat nunmehr Klarheit geschaffen. Eine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit liegt nur vor, wenn der Täter vollständige und richtige Angaben macht und nicht nur diejenigen Sachverhalte offenlegt, deren Entdeckung er befürchtet. Das Gesetz selbst fordert die vollständige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit. Nur unter dieser Voraussetzung wird der Täter straffrei.
Unklar bleibt weiterhin, ob hiermit die Vollständigkeit innerhalb einer Einkunftsart gemeint ist oder aber von diesem Kriterium sämtliche Einkunftsarten erfasst werden. Nicht klar ist auch, wie zukünftig die Fälle zu behandeln sind, in denen die Unvollständigkeit der Selbstanzeige erst Jahre später entdeckt wird.
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