Rechtpraktisch.de, die Publikationsdatenbank für Recht und Steuer, ist die umfassende Informationsquelle für den Nicht-Juristen im Internet und gleichzeitig ein modernes Marketing-Instrument für die rechtsberatenden Berufe. Rechtpraktisch.de verknüpft als interaktive Internet-Datenbank juristische Sachinformationen mit Kanzleidaten und einer Verweisdatenbank.
Waage der JustiziaLogo von Rechtpraktisch.deHammer des Richters ;-)
Follow us on Twitter
Subscribe
Bookmark and Share
button artikeldatenbank
Zivilrecht (privat)
Zivilrecht (wirtsch.)
Strafrecht
Steuerrecht
weitere...
button verweisdatenbank
Entscheidungen
Gesetze/Normen
Fachgebiete
weitere...
button neuheiten
Neue Artikel
Neue Berater
button kooperationen
Bedienungsanleitung
F.A.Q.


      Rund ums Auto
 
Unfall in den USA - Einführung in das amerikanische Schadensersatzrecht
 
Verfasser:
Stand: 21.07.2010

Zunächst ist zu beachten, dass es ein einheitliches amerikanisches Schadensrecht oder amerikanisches Haftungsrecht nicht gibt. Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in den USA ergeben sich daher regelmässig aus dem Recht der einzelnen Bundesstaaten (z.B. kalifornisches Recht, Recht des Staates Florida etc.). Bei einem Unfall in den USA ist daher von wesentlicher Bedeutung, in welchem Staat er sich ereignet hat

Voraussetzung für die Haftung des Unfallgegners in den USA ist stets, dass dieser fahrlässig gehandelt hat. Dies ist der Fall, wenn er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat. Weitere Voraussetzung für die Haftung nach amerikanischem Recht ist stets, dass der gesundheitliche und finanzielle Schaden in vorhersehbarer Weise durch die Verletzung der Sorgfaltspflicht verursacht wurde. Für diese Punkte trägt der Anspruchsteller die Beweislast im amerikanischen Recht.

Wenn beide Unfallparteien Ihre Sorgfaltspflicht z.B. durch Unachtsamkeit, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsverletzung etc. verletzt haben, wird die Lage komplizierter. Dann kommen die Regelungen zum Mitverschulden zur Anwendung. Das Mitverschulden ist im amerikanischen Recht nicht einheitlich geregelt. Das Ergebnis hängt vielmehr von den Bestimmungen des Rechts des jeweiligen Bundesstaats ab.

In manchen amerikanischen Bundesstaaten schliesst selbst das geringste Mitverschulden die Geltendmachung eigener Schadensersatzansprüche aus. In diesen Staaten kann ein Verletzter auch bei weit überwiegendem Verschulden des Unfallgegners keine Ansprüche geltend machen, wenn ihm selbst eine leichte Unachtsamkeit zur Last gelegt werden kann.

Einige Staaten schliessen die Geltendmachung von Ansprüchen aus, wenn dem Anspruchsteller ein Mitverschulden von 50% oder mehr zur Last fällt. Dies hat zur Folge, dass Ansprüche nicht nur bei überwiegendem eigenen Verschulden ausgeschlossen sind, sondern auch dann, wenn beide Parteien den Unfall gleichermassen verschuldet haben (z.B. wenn beide gleichzeitig unachtsam rückwärts ausparken).

In anderen Bundesstaaten sind Ansprüche ausgeschlossen, wenn der Anspruchsteller den Unfall überwiegend, d.h. zu mindestens 51% verschuldet hat. Dieses eine Prozent kann erhebliche Auswirkungen haben. In diesen Staaten sind Ansprüche nicht ausgeschlossen, wenn beide Parteien den Unfall gleichermassen verschuldet haben, bzw. wenn sich das überwiegende Mitverschulden (d.h. mehr als 50%) einer Partei nicht nachweisen lässt.

Eine weitere Gruppe von Staaten bewertet Mitverschulden stets anspruchsmindernd, schliesst die Geltendmachung von Ansprüchen aber auch bei überwiegendem eigenen Verschulden nicht aus. So kann man in diesen Staaten selbst dann Ansprüche geltend machen, wenn man z.B. einen Unfall zu 80% verschuldet hat. Die Ansprüche werden dann in diesem Fall auf 20% gekürzt.

In den meisten Staaten der USA kann ein verletzter Beifahrer den Fahrer in Anspruch nehmen, wenn dieser fahrlässig gehandelt hat. Ob der Ehepartner als Fahrer bzw. dessen Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden kann, ist wiederum in den einzelnen Bundesstaaten unterschiedlich geregelt. Soweit die Möglichkeit besteht, Ansprüche gegen den Ehegatten geltend zu machen, muss immer noch geprüft werden, ob die Versicherungspolice selbst nicht Ansprüche von Familienmitgliedern ausschliesst

In den USA kommt es nicht selten vor, dass der Unfallgegner nicht haftpflichtversichert ist („uninsured“), oder dass er unterversichert ist („underinsured“), d.h. dass seine bestehende Haftpflichtversicherung keine ausreichende Deckungssumme aufweist, um alle Schäden bzw. die Schäden aller Unfallopfer zu decken. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die eigene Haftpflichtversicherung Deckung für solche Schäden gewährt. Da dies nicht in allen Bundesstaaten Pflicht ist, muss hierauf bereits bei Abschluss der Versicherung geachtet werden. Falls Deckung vorhanden ist, müssen Ansprüche dann gegen die eigene Versicherung geltend gemacht werden.

Das Schadensrecht in den einzelnen Bundesstaaten, sowie Unfallabwicklung und Beweisführung in den USA unterscheiden sich erheblich vom deutschen System. Deutsche, die im Urlaub oder auf einer Geschäftsreise in den USA verletzt wurden, sollten schnellstmöglich mit einem in den USA zugelassenen Anwalt Kontakt aufnehmen. Keinesfalls sollte die gegenerische Versicherung ohne vorherige Rücksprache mit einem in den USA zugelassenen Anwalt kontaktiert werden, auch nicht telefonisch.

Der Verfasser empfiehlt zu diesem Thema auch folgende weiterführende Webseite.

Erstellt am: 21.07.2010
Verfasser: Rechtsanwalt Holger Siegwart, Attorney at Law
Falls Sie weitere Fragen zu dem Artikel haben, können Sie sich gerne mit der Verfasserin/ dem Verfasser in Verbindung setzen.

Dies ist Artikel Nr. 2292.    Teilen
Die veröffentlichten Beiträge geben die Auffassung des jeweiligen Verfassers wieder. Die Redaktion von Rechtpraktisch.de überprüft ihre Inhalte weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht und übernimmt keine Verantwortung hierfür.


Die Top-Themen
Kombinierte Suche in
Artikel- und Berater- datenbank
weitere...
button hilfe
Benutzername:

Passwort:
Infos für Berater
Berater registrieren
Passwort vergessen?
button hilfe
unsere Partner
Wer wir sind ..!
Presseecho
Feedback
Impressum
Haftungsausschluss